Aufgabengebiet

Das Prüfungsamt gibt fakultätsübergreifend Auskunft zu Fragen von Studierenden, Studiengangsleitungen, Dozierenden und Mitarbeiter*innen rund um das Prüfungswesen an der DHBW Ravensburg.

Die Durchführung und Organisation von Prüfungen erfolgt durch die Studiengänge. Bei Fragen hierzu ist der Studiengang die richtige Anlaufstelle.

Vor dem Studium

Vor Studienbeginn prüfen die Mitarbeiterinnen des Prüfungsamts die Hochschulzugangsvoraussetzungen. Dies umfasst auch Hochschulzugangsfragen beruflich Qualifizierter sowie die Beratung von Bewerber*innen mit ausländischem Bildungsabschluss. Darüber hinaus führt das Prüfungsamt etwa drei bis vier Mal pro Jahr den dezentralen Studierfähigkeitstest für Bewerber*innen mit Fachhochschulreife oder fachlich nicht passender fachgebundener Hochschulreife durch. Nähere Informationen zum Studierfähigkeitstest stellt das Testzentrum in Heilbronn zur Verfügung.

Während des Studiums

Während des Studiums ist das Prüfungsamt zuständig für:

Nach dem Studium

Für die Zeit nach dem Studium kümmert sich das Prüfungsamt um die folgenden Anliegen:

Häufige Fragen

Studierende müssen einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einem vorherigen Studium stellen und diesen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen bei der jeweili­gen Studiengangsleitung einreichen. Der Antrag ist spätestens vier Wochen nach Beginn der jeweiligen Theoriephase zu stellen. Das Prüfungsamt stellt in Folge einen Bescheid aus.

Absolvent*innen der früheren Berufsakademie Ravensburg haben die Möglichkeit, sich eine Äquivalenzbescheinigung ausstellen zu lassen, die die Gleichwertigkeit des erworbenen Diplom-Abschlusses mit den Bachelorgraden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bestätigt. Hinweis: Hiermit geht nicht die Verleihung eines Bachelor-Abschlusses einher.

Gegen eine Gebühr entsprechend der jeweils aktuell gültigen Gebührenordnung  stellt die Hochschule auf Antrag Beglaubigungen von Abschlussdokumenten der BA bzw. DHBW Ravensburg (Diplom-Zeugnis und -Urkunde, Bachelor-Zeugnis und -Urkunde, Diploma Supplement, Transcript of Records/Notenbescheinigung) aus. Nicht beglaubigt werden können Personenstandsurkunden wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Reisepässe und Personalausweise, ausländische Zeugnis­se und Urkunden sowie Schulzeugnisse. Hierfür sind die Gemeinde des Wohnortes oder jedes Notariat Ansprechpartner. Anträge bitte an:

DHBW Ravensburg
Prüfungsamt
Fallenbrunnen 2
88045 Friedrichshafen

pruefungsamt@dhbw-ravensburg.de

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein*e Studierende*r in der Regel bis zu zwei Semester vom Stu­dium befreit werden. Der Antrag ist vor Semesterbeginn oder bei späterem Eintritt des wichtigen Grun­des unverzüglich beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag beizufügen sind Nachweise über das Vor­liegen des wichtigen Grundes.

Studieninteressierte mit Fachhochschulreife – und in einigen Fällen mit fachgebundener Hochschulreife – müssen vor dem Studium an der DHBW die sogenannte Deltaprüfung absolvieren. Die Prüfung ist eine verbindliche Zulassungsvoraussetzung, um ein Studium an der DHBW beginnen zu können. Die Deltaprüfung wird als computergestützter Test absolviert, bei dem insbesondere kognitive Fähigkeiten und Persönlichkeits­merk­male abgefragt werden. Nähere Informationen dazu sind unter Zulassung mit Fachhochschulreife zu finden.

Auch für Studieninteressierte mit beruflicher Qualifizierung ohne Fortbildung ist neben dem Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung eine Eignungsprüfung notwendig. Diese Eignungsprüfung wird einmal im Jahr zentral am ZHL Testzentrum der DHBW angeboten. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Nähere Informationen sind unter Zulassung für beruflich Qualifizierte zu finden.

Wenn das Studium an der DHBW Ravensburg auf eigenen Wunsch des Studierenden vorzeitig beendet oder abgebrochen wird, muss der*die Studierende beim Prüfungsamt einen Antrag auf Exmatrikulation stellen. Der Duale Partner muss eigenverantwortlich über den Antrag auf Exmatrikulation informiert werden. Alle arbeitsrechtlichen Absprachen aus dem Studienvertrag müssen von dem*der Studierenden selbst mit dem Dualen Partner geklärt werden (Fehl­zeiten, Kündigungsdatum etc.). Des Weiteren ist zu beachten: angefangene Prüfungsrechtsverhältnisse sind trotzdem zu Ende zu bringen; alternativ muss auf den Prüfungsanspruch gegenüber der DHBW verzichtet werden. Nähere Informationen hierzu können dem unten stehenden Formular "Erklärung Prüfungsrechtsverhältnisse" entnommen werden.

Bei Problemen im Studium, in schwierigen Lebenssituationen oder auch im Vorfeld einer drohenden Exmatrikulation steht die allgemeine Studienberatung jederzeit für Gespräche zur Verfügung.

Nach dem Abschluss eines Studienvertrags mit einem Dualen Partner müssen Studierende zur endgültigen Zulassung und Immatrikulation ihre Unterlagen beim zuständigen Sekretariat einreichen. Näheres zu den einzureichenden Unterlagen ist bei den Informationen zur Zulassung zu finden.

Studierende, die am Prüfungstag krank sind und beabsichtigen, nicht zur Prüfung zu erscheinen, müssen dies unverzüglich vor Beginn der Prüfung im jeweiligen Studiengangssekretariat telefonisch oder per E-Mail angeben. Diese Benachrichtigung stellt noch keinen Antrag auf Rücktritt von der Prüfungsleistung dar. Dieser ist gesondert im Prüfungsamt zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen Studierende dem Prüfungsamt ihre Unterlagen vorab über ihre studentische E-Mail-Adresse zukommen lassen. Die Originale sollten unverzüglich per Post nachgesendet werden.

Im Falle der Krankheit bei einer Prüfung muss unverzüglich unter Vorlage eines ärztlichen Attests die Prüfungs­unfähig­keit nachgewiesen werden (§ 11 StuPrO). Achtung: Ein ärztliches Attest ist in der Regel noch am Tag der Prüfung vorzulegen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Zettel") reicht hierfür nicht aus. Die Details zum Thema Rücktritt von Prüfungsleistungen sowie Verlängerung der Bearbeit­ungs­zeit sind beim Prüfungsamt zu erfragen.
 

Weshalb muss ich ein ärztliches Attest abgeben?

Prüflinge an Hochschulen konkurrieren als künftige Berufsbewerber*innen miteinander. Dabei soll die Chancengleichheit gesichert werden. Deshalb ist es erforderlich, den Rücktritt von einer Prüfung nur dann zu gestatten, wenn dem Prüfungsamt die Gründe hierfür nachvollziehbar mitgeteilt werden. Um den Nachweis, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung die Leistung krankheitsbedingt mindert, muss sich der Prüfling auch ohne besondere Aufforderung kümmern. Unklarheiten hinsichtlich der damit zusammenhängenden Rechts- und Verfahrensfragen muss er*sie etwa durch Nachfragen selbst klären.
 

Welche Angaben muss das Attest enthalten?

Das Attest muss die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschreiben und wie diese sich auf das Leistungsvermögen des Prüflings auswirken. Die genaue Bezeichnung der Krankheit ist zweckmäßig, aber nicht entscheidend. Um welche Krankheit es sich handelt, muss nicht angegeben werden, ist aber hilfreich für die Einschätzung. Kurzum: Das Prüfungsamt benötigt Symptome, keine Krankheitsbilder. Kann die Prüfungsunfähigkeit nicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten des Prüflings, denn er trägt letztendlich die Beweislast.
 

Wann muss ich mich krank melden?

Der Prüfungsrücktritt muss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dies bedeutet, die Anzeige hat grundsätzlich telefonisch oder per E-Mail vor Beginn der Prüfung im jeweiligen Studiengangssekretariat zu erfolgen. Der wichtige Grund muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt glaubhaft gemacht werden, sobald es dem Prüfling nach Lage der Dinge zumutbar ist – ohne schuldhaftes Zögern. Erfolgt die Anzeige nicht unverzüglich oder wird der wichtige Grund nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, geht dies zu Lasten des Prüflings. Das heißt, der Rücktritt ist nicht anzuerkennen und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Diese Verpflichtung des Prüflings zur Mitwirkung findet ihren Rechtsgrund in dem Grundsatz Treu und Glauben. Dieser gilt auch im Prüfungsrechtsverhältnis in Verbindung mit dem hier besonders zu beachtenden Gebot der Chancengleichheit.
 

"Mein*e Arzt*Ärztin beruft sich auf die Schweigepflicht und äußert sich nicht."

Der Arzt oder die Ärztin des Prüflings kann sich nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen, wenn der*die Patient*in von ihm verlangt, ihm*ihr ein im oben genannten Sinne ordnungsgemäßes Attest auszustellen. Denn damit willigt der*die Patient*in in die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ein.
 

"Ein Arbeitgeber hat kein Recht darauf zu erfahren, welche Krankheit beim Arbeitnehmer vorliegt – inwiefern soll das Prüfungsamt hier weitergehende Befugnisse haben?"

Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Ausgangssituationen: Die Hochschule ist nicht Arbeitgeberin der Studierenden. Ein Prüfling unterliegt gewissen Mitwirkungspflichten. Missachtet oder verletzt er diese Mitwirkungspflichten, so führt dies in aller Regel dazu, dass er sich auf die gesundheitliche Beeinträchtigung während der Prüfung später nicht mehr berufen kann. Zum einen gibt es das ärztliche Attest in Prüfungsangelegenheiten, mit dem der Prüfling den konkreten Nachweis prüfungsrelevanter gesundheitlicher Störungen nachweist. Zum anderen gibt es die ärztliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsleben. Bei ihr findet der Schutz des Arbeitnehmers vor Kündigung Berücksichtigung.
 

"Der Prüfungsbehörde fehlt die notwendige medizinische Kompetenz, um zu beurteilen, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt oder nicht."

Das sieht die Rechtsprechung eindeutig anders: Die Entscheidung, ob die dargelegten gesundheitlichen Defizite die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfling prüfungsunfähig und damit verhindert ist, trifft die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung. Die ärztliche Verpflichtung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, krankhafte Beeinträchtigungen zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben. (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.08.1996 – 6 B 17.96)
 

Werden die Privatsphäre und der Datenschutz beachtet?

Ja. Die mitgeteilten Daten werden streng vertraulich behandelt und ausschließlich zur Beurteilung der Prüfungsfähigkeit verwendet. Nach § 13 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der erhebenden Stelle erforderlich ist.

Vgl. insg. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, RdNr. 275 ff., insb. Nr. 278, 279, 282 und 283.

Nach der Umwandlung der Berufsakademien in die Duale Hochschule Baden-Württemberg haben ehemalige Absolvent*innen die Möglichkeit, ihr staatliches Diplom (BA) in einen (akademischen) Diplomgrad der Dualen Hochschule Baden-Württemberg umwandeln zu lassen. Der Diplomgrad trägt den Zusatz "Duale Hochschule (DH)". Der Antrag erfolgt über das unten stehende Formular, adressiert an:

DHBW Ravensburg
Petra Berchtold
Fallenbrunnen 2
88045 Friedrichshafen

Studierende mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung, die nicht in der Lage sind, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, können beim Prüfungsamt einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Die Einschränkung ist durch ärztliches Zeugnis glaubhaft zu machen. Ein etwaiger Antrag muss rechtzeitig vor der Prüfung gestellt werden. Als Ansprechpartnerin steht neben dem Prüfungsamt auch die Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder einer chronischen Erkrankung, Maike Helberg, gerne zur Verfügung.

Bei Fragen rund um das Thema Prüfungswesen, wie beispielsweise zum Rücktritt von einer Prüfungsleistung wegen Krankheit, zur Verlängerung der Bearbeitungszeit von Prüfungsleistungen oder zu der Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu bean­spruchen, ist das Prüfungsamt zuständig. Gleiches gilt bei Fragen zur einschlägigen Prüfungsordnung.

Fallenbrunnen 2, Raum H136, 88045 Friedrichshafen

Pia Moser

Studienbereichsübergreifende Studien- und Prüfungsordnung (DHBW StuPrO)

Die DHBW StuPrO (seit 1.Oktober 2024) ist nur zusammen mit der jeweiligen studienbereichsspezifischen StuPrO gültig (siehe unten, studienbereichsspezifische Studien- und Prüfungsordnungen).

Nach-Pandemie-Prüfungsordnung

Studienbereich Wirtschaft

Studienbereich Technik

Diese studienbereichspezifische DHBW StuPrO ist nur zusammen mit der DHBW StuPrO gültig (siehe oben).


Falls Sie ältere Studien- und Prüfungsordnungen benötigen, dann wenden Sie sich bitte an die Fachkommission Technik: fk-technik[at]dhbw.de

Hier finden Sie die Modulhandbücher für den Studienbereich Technik.

Ein Wechsel an einen anderen Standort der DHBW ist dann möglich, wenn der Duale Partner dem Wechsel zustimmt und der andere DHBW Standort in dem betreffenden Studiengang noch einen Studienplatz zur Verfügung stellen kann.

Aufgrund der unterschiedlichen Modulstruktur der einzelnen Studiengänge ist ein Studiengangswechsel äußerst schwierig. Dieses Anliegen muss mit der Leitung des neuen Studiengangs abgestimmt werden.

Manche Hochschulen verlangen im Rahmen der Immatrikulation nach einem Hochschulwechsel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese Bescheinigung bestätigt, dass der*die Bewerber*in den Prüfungsanspruch in einem artgleichen oder artverwandten Studiengang nicht bereits verloren hat. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt außerdem, dass im bisherigen Studium weder Modul- noch Fachprüfungen endgültig nicht bestanden wurden. Damit hat das neue Prüfungsamt die formale Sicherheit, dass der*die neu Einzuschreibende alle erforderlichen Prüfungsleistungen erbringen darf.

Ein Wechsel des Dualen Partners ist möglich. Dazu muss der bestehende Studienvertrag gekündigt und innerhalb von acht Wochen ab der Wirksamkeit der Kündigung der DHBW ein neuer Studienvertrag eingereicht werden. Wird binnen acht Wochen kein neuer Studienvertrag eingereicht, wird der*die betreffende Studierende gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 6 Landeshochschulgesetz von Amts wegen exmatrikuliert.

Um zu klären, ob ein weiteres Studium an einer anderen Hochschule im gleichen Studiengang trotz des Verlusts des Prüfungsanspruchs möglich ist, ist das Prüfungsamt der neuen Hochschule die richtige Anlaufstelle. Da die Zulassungsvoraussetzungen unterschiedlich sind, kann keine allgemeingültige Aussage getroffen werden.

Ansprechpersonen & Öffnungszeiten

Die Mitarbeiterinnen des Prüfungsamtes stehen gerne als Ansprechpersonen zur Verfügung – per E-Mail, Telefon oder in einem persönlichen Gespräch, gerne auch nach Terminvereinbarung.